Wer sind wir?
Wir sind die Interessengemeinschaft der privaten Affenhalter.
Anfang 1999 auf Initiative einiger privater Affenhalter entstanden, um Kontakt zwischen den Haltern herzustellen, Erfahrungen auszutauschen und die Tiervermittlung zwischen den Mitgliedern zu erleichtern.
Unser Herz schlägt für Affen.
Mit purer Leidenschaft und Engagement setzen wir uns für das Wohl der Primaten ein.
Unsere Ziele sind
Erstellen von Namens- und Bestandslisten, um einen Überblick über die in Privathand gehaltenen und gezüchteten Arten zu bekommen. Diese Listen werden regelmäßig aktualisiert und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
Koordination des Tiertausches (Angebote / Gesuche / Zuchtleihgaben).
Erfahrungsaustausch durch Rundbriefe und auf jährlichen Treffen, beispielsweise über die Notwendigkeit von Vitaminzugaben, Verträglichkeit von Narkosemitteln und Medikamenten, Bezugsquellen von Futtermitteln etc..
Kontaktaufnahme zu anderen Institutionen (Zoologische Gärten, Deutsches Primatenzentrum, Tierpflegevereinigung, ausländische Primatenclubs etc.).
Austausch von Literatur.
Koordination von Zuchtgemeinschaften für seltene Arten.
Pflichten der Primatenhalter
§ Berechtigungsnachweis
Gemäß § 22 BNatSchG kann die zuständige Behörde einen
Berechtigungsnachweis für Tiere besonders geschützter Arten verlangen.
In der Regel genügt ein schriftlicher Nachweis, dass das entsprechende
Tier innerhalb der EU geboren (oder rechtmäßig eingeführt) wurde. Die
Bestätigung ist vom jeweiligen Züchter auszustellen. Eine Cites ist nicht
mehr zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis oft hilfreich.
§ Tiergehege-Genehmigungen
Gemäß § 24 BNatSchG sind Tiergehege nach Landesrecht
genehmigungspflichtig.
§ Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse
Gemäß § 6 Abs. 1 BArtSchV kann die Behörde einen Nachweis über die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnis über die Haltung und Pflege der Tiere vom Halter verlangen (Sachkundenachweis). In der Regel wird dies wohl unterstellt, wenn Tiere von besonders geschützten Arten bereits über einen längeren Zeitraum gehalten wurden.
§ Bestandsmeldungen
Gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV müssen den zuständigen Behörden der
Tierbestand und die Veränderungen von besonders geschützten Arten
regelmäßig gemeldet werden. Die vorgeschriebene sofortige Anzeige
entfällt, wenn die Behörde mit einer bspw. 1/2-jaehrlichen Meldung
einverstanden ist.
§ Kennzeichnungspflicht
Gemäß § 7 BArtSchV sind dort aufgeführte Arten unverzüglich zu
kennzeichnen. Nach neuester Regelung hat dies bis zum 01.01.2001 zu
erfolgen. In der Regel lassen sich Übergangsfristen mit den zuständigen
Behörden vereinbaren. Für Primaten (über 200 g) sind Transponder
(Mikrochips) vorgesehen. Zur Ausgabe dieser Transponder sind zur Zeit
lediglich 2 Verbände berechtigt (BNA und ZZG). Das Kennzeichnen mit
einem Mikrochip, wie er üblicherweise von einem Tierarzt verwendet wird, ist ggf. mit den Behörden vorher abzustimmen. Der Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen u.a. die in der Seite Schutzstatus der Primaten genannten streng geschützten Arten (also Lisztäffchen, Goeldi- Springtamarin etc.).
§ Vermarkungsverbot
Gemäß Artikel 8 der EG-Verordnung 338/97 ist der Kauf, Verkauf etc. von Arten des Anhang A (streng geschützte Arten) verboten. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Behörden.
Die beiden letztgenannten Regelungen z.B. gelten auch für Halter von Lisztaffen. Für den Fall eines Verstoßes werden im Gesetz Strafmaßnahmen angekündigt. Im Zweifel empfiehlt es sich mit den zuständigen Behörden zu sprechen.
Info:
Detaillierte Informationen, Kommentare und Gesetzestexte sind in dem BNA- Artenschutzbuch enthalten. Herausgeber ist der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA).