Interessengemeinschaft der Primatenhalter e.V.

Ein Herz für Affen

  • Schau nicht weg!

Wer sind wir?

Wir sind die Interessengemeinschaft der privaten Affenhalter.  

Anfang 1999 auf Initiative einiger privater Affenhalter entstanden, um Kontakt zwischen den Haltern herzustellen, Erfahrungen auszutauschen und die Tiervermittlung zwischen den Mitgliedern zu erleichtern.

Unser Herz schlägt für Affen.

Mit purer Leidenschaft und Engagement setzen wir uns für das Wohl der Primaten ein.

Unsere Ziele sind

Erstellen von Namens- und Bestandslisten, um einen Überblick über die in Privathand gehaltenen und gezüchteten Arten zu bekommen. Diese Listen werden regelmäßig aktualisiert und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.  

Koordination des Tiertausches (Angebote / Gesuche / Zuchtleihgaben).

Erfahrungsaustausch durch Rundbriefe und auf jährlichen Treffen, beispielsweise über die Notwendigkeit von Vitaminzugaben, Verträglichkeit von Narkosemitteln und Medikamenten, Bezugsquellen von Futtermitteln etc..

Kontaktaufnahme zu anderen Institutionen (Zoologische Gärten, Deutsches Primatenzentrum, Tierpflegevereinigung, ausländische Primatenclubs etc.).

Austausch von Literatur.

Koordination von Zuchtgemeinschaften für seltene Arten.

Pflichten der Primatenhalter

§ Berechtigungsnachweis

Gemäß § 22 BNatSchG kann die zuständige Behörde einen 

Berechtigungsnachweis für Tiere besonders geschützter Arten verlangen. 

In der Regel genügt ein schriftlicher Nachweis, dass das entsprechende 

Tier innerhalb der EU geboren (oder rechtmäßig eingeführt) wurde. Die 

Bestätigung ist vom jeweiligen Züchter auszustellen. Eine Cites ist nicht 

mehr zwingend erforderlich, allerdings in der Praxis oft hilfreich.


§ Tiergehege-Genehmigungen

Gemäß § 24 BNatSchG sind Tiergehege nach Landesrecht 

genehmigungspflichtig.


§ Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse

Gemäß § 6 Abs. 1 BArtSchV kann die Behörde einen Nachweis über die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnis über die Haltung und Pflege der Tiere vom Halter verlangen (Sachkundenachweis). In der Regel wird dies wohl unterstellt, wenn Tiere von besonders geschützten Arten bereits über einen längeren Zeitraum gehalten wurden.


§ Bestandsmeldungen

Gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV müssen den zuständigen Behörden der 

Tierbestand und die Veränderungen von besonders geschützten Arten 

regelmäßig gemeldet werden. Die vorgeschriebene sofortige Anzeige 

entfällt, wenn die Behörde mit einer bspw. 1/2-jaehrlichen Meldung 

einverstanden ist.


§ Kennzeichnungspflicht

Gemäß § 7 BArtSchV sind dort aufgeführte Arten unverzüglich zu 

kennzeichnen. Nach neuester Regelung hat dies bis zum 01.01.2001 zu 

erfolgen. In der Regel lassen sich Übergangsfristen mit den zuständigen 

Behörden vereinbaren. Für Primaten (über 200 g) sind Transponder 

(Mikrochips) vorgesehen. Zur Ausgabe dieser Transponder sind zur Zeit 

lediglich 2 Verbände berechtigt (BNA und ZZG). Das Kennzeichnen mit 

einem Mikrochip, wie er üblicherweise von einem Tierarzt verwendet wird, ist ggf. mit den Behörden vorher abzustimmen. Der Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen u.a. die in der Seite Schutzstatus der Primaten genannten streng geschützten Arten (also Lisztäffchen, Goeldi- Springtamarin etc.).


§ Vermarkungsverbot

Gemäß Artikel 8 der EG-Verordnung 338/97 ist der Kauf, Verkauf etc. von Arten des Anhang A (streng geschützte Arten) verboten. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Behörden.

Die beiden letztgenannten Regelungen z.B. gelten auch für Halter von Lisztaffen. Für den Fall eines Verstoßes werden im Gesetz Strafmaßnahmen angekündigt. Im Zweifel empfiehlt es sich mit den zuständigen Behörden zu sprechen.

Info: 

Detaillierte Informationen, Kommentare und Gesetzestexte sind in dem   BNA- Artenschutzbuch    enthalten. Herausgeber ist der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA).